Ein Gerichtsurteil erfreut Fixie-Fahrende: Der starre Antriebssatz gilt demnach als eine von zwei vorgeschriebenen Bremsen und macht die puristischen Fahrräder offi ziell straßenverkehrstauglicher

TEXT: Johannes Pepelnik

Sie sind elegant, wartungsarm und aufs Wesentliche reduziert: Die Rede ist von Fixie-Bikes, also Eingangrädern (englisch: Singlespeed) ohne Freilauf, sondern mit starrem Gang. Gebremst wird meist durch Gegendruck auf die Pedale, was einiges an Übung erfordert. Das Eingangrad ist eigentlich das Ursprungsrad. So ist jedes Hochrad beispielsweise ein Eingangrad. Rechtlich stellt sich die Frage, ob der starre Antrieb als Bremse zu qualifi zieren ist. Was wiederum wesentlich ist für die Frage, ob Fixies hinsichtlich der Bremsen StVO-konform sind oder nicht.
Die österreichische Fahrradverordnung schreibt vor, dass jedes Fahrrad mit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen ausgestattet sein muss, mit denen auf trockener Fahrbahn eine mittlere Bremsverzögerung von vier Metern pro Sekunde (m ⁄ s²) bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km ⁄ h erreicht werden muss.

Blick nach Deutschland
Lange Zeit blickte man in Ermangelung österreichischer Judikatur zu diesem Thema nach Deutschland, wo das Amtsgericht Bonn im Jahr 2009 darauf abstellte, ob der Fixie-Fahrer in der Lage war, das Hinterrad zu blockieren. Im Jahr 2010 verneinte dann das Verwaltungsgericht Berlin die Zulässigkeit eines starren Antriebs als Bremse im Sinne der deutschen Straßenverkehrsordnung. Eine Bremse im Sinne der deutschen Straßenverkehrsordnung könne nur eine technische Einrichtung sein, nicht jedoch der Antriebsmechanismus selbst.

Österreichische Judikatur
In Österreich stellte das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Jahr 2014 in einer Entscheidung über ein Fixie, welches über keine zweite Bremse verfügte, fest, dass das Fahrrad nicht der Fahrradverordnung entsprach, setzte sich allerdings nicht weiter mit dem Bremsmechanismus auseinander. Erst in der Entscheidung vom 8. April dieses Jahres (LVWG 30.29-5876 2014) befasste sich das selbe Gericht mit der Frage, ob ein starrer Antrieb als Bremse zu qualifizieren sei. Dazu wurde ausgeführt, dass in der Fahrradverordnung nicht konkretisiert werde, auf welche Art und Weise die geforderte Bremsverzögerung erreicht werden muss. Außer, dass dies auf trockener Fahrbahn geschehen soll und mit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen. Angesichts der diesbezüglich nicht vorhandenen Prüfkriterien war es daher für das Gericht nicht erwiesen, dass das verfahrensgegenständliche Fahrrad nicht über zwei unabhängig voneinander wirkende Bremsvorrichtungen verfügte, mit denen auf trockener Fahrbahn eine mittlere Bremsverzögerung der eingangs genannten vier Meter pro Sekunde bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km ⁄ h erreicht werden kann. Für den österreichischen Rechtsbereich ist daher derzeit davon auszugehen, dass ein starrer Antrieb als Bremse ausreichend ist, wenn der Fahrer oder die Fahrerin damit die gesetzlich gebotene Bremsverzögerung erzielt. Der Vollständigkeit halber muss darauf hingewiesen werden, dass das Fahrrad auch über eine separat zu bedienende Vorderbremse verfügen muss. Weiters sei erwähnt, dass die obigen Entscheidungen jeweils von Landesverwaltungsgerichten hinsichtlich der Ausstattung von Fahrrädern entschieden worden sind, nicht aber von Zivilgerichten im Falle eines Unfalls.