Nur unter engen Voraussetzungen ist das Fahrrad steuerlich absetzbar. Gegenüber dem Autofahren wird die sanfte Mobilität schwer benachteiligt.

Analyse: Wolfgang Mader.


steuerBei der Untersuchung der Wirkung des Radfahrens auf das Steuerrecht und umgekehrt muss hinsichtlich verschiedener Einkunftsarten differenziert werden:

 

A. Nichtselbständige Einkünfte

Die Ausgaben für das Fahrrad für beruflich veranlasste Fahrten Fahrrad für beruflich veranlasste Fahrten (dazu zählt nicht der Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte) stellen Werbungskosten dar. Es werden 38 Cent pro Kilometer anerkannt. Maximal jedoch 1.500 Kilometer pro Jahr. Die Lohnsteuerrichtlinien sprechen hier von einer Schätzung: daher ist anzunehmen, dass die Obergrenze von 570 Euro (1.500 x 38) angesetzt werden kann.

Anstelle des Kilometergeldes können tatsächliche Kosten nachgewiesen werden. Allerdings sind dabei Fahrräder, die als Sportgerät zu werten sind (Rennräder, Mountain-Bikes), nicht zugelassen. Fahrräder, die nach der StVO zugelassen sind und dem Alltagsverkehr dienen (Citybikes, Trekkingbikes, Anhänger, usw.), können mit den Anschaffungskosten, verteilt auf sieben Jahre, abgeschrieben werden. Räder unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro können sofort abgeschrieben werden. Zusätzlich können laufende Kosten (Reparatur, Ersatzteile, Versicherung) geltend gemacht werden. Privatanteile sind dann zu verneinen, wenn im selben Haushalt noch weitere Räder verfügbar sind.

Falls der Arbeitgeber die Beträge für die beruflichen Fahrten mit dem Fahrrad ersetzt, sind diese im Rahmen der oben genannten Grenzen steuerfrei. Vorsicht: falls mehr als 570 Euro jährlich oder mehr als 38 Cent pro Kilometer ausbezahlt werden, sind die übersteigenden Teile steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Die Pendlerpauschale ist nicht an die Verwendung eines Kfz gebunden und somit auch für Radfahrende beanspruchbar (sofern eine Wegstrecke zumindest 20 Kilometer beträgt).

 

B. Selbständige Einkünfte

Kilometergelder, die für die Erfüllung von Aufträgen von Kundinnen und Kunden bezahlt werden, stellen Betriebseinnahmen dar. Bei der Abschreibung des Fahrrades als Betriebsausgabe ist wie folgt vorzugehen:

–> Wenn das Fahrrad weniger als 50 Prozent betrieblich genutzt wird:
Es ist ein Fahrtenbuch zu führen, und die gefahrenen Kilometer sind mit 38 Cent pro Kilometer anzusetzen.

–> Wenn das Fahrrad zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird:
Die Anschaffungskosten sind – gegebenenfalls nach Abzug eines Privatanteiles (siehe oben) – auf die Nutzungsdauer (sieben Jahre) zu verteilen. Unter 400 Euro kann das Rad als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort abgeschrieben werden. Zusätzlich können die laufenden Kosten (Reparatur, Ersatzteile, Versicherung) geltend gemacht werden.

Von allen Kosten, auch der Anschaffung kann die Umsatzsteuer, falls der Selbstständige USt-pflichtig ist, als Vorsteuer abgezogen werden. Auch hier gilt: reine Sporträder sind nicht absetzbar.

 

Kritik und Fazit

Bedauerlicher Weise schafft der Gesetzgeber keine steuerlichen Anreize, um vom Auto auf das Fahrrad umzusteigen. Der Kilometersatz beim Rad ist niedriger als beim Auto (42 Cent), die Obergrenze von 570 Euro verringert lediglich die Bemessungsgrundlage für die Steuerberechnung. So wird je nach Steuerbelastung ein Betrag zwischen 100 und 240 Euro pro Jahr lukriert. Zum Vergleich: Beim Kfz bestehen Abschreibmöglichkeiten bis 30.000 Kilometer/pro Jahr, wodurch Steuerersparnisse bei der Maximalleistung von 2.300 bis zu 5.400 Euro möglich werden.

Mögliche Ansätze wären: Ein Durchbrechen der Systematik des Steuerrechtes durch Verwendung imaginärer Beträge. Beispielsweise durch einen pauschalen Absetzbetrag für Fahrräder pro Einkunftsart in Höhe von 8.000 Euro pro Jahr. Voraussetzung für die Absetzbarkeit des Fahrrades sollte meiner Ansicht nach sein, dass weder ein Kfz im Betriebsvermögen existiert, noch ein Kfz im Haushalt zugelassen ist.

 

Fahrrad-Pauschale von 8.000 Euro

Eine Fahrrad-Pauschale in Höhe von 8.000 Euro mag auf den ersten Blick hoch erscheinen. Sie ist jedoch realistisch, wenn wir den Betrag mit den im betrieblichen Bereich abgesetzten Kfz-Kosten vergleichen. Das Steuerrecht sieht beispielsweise die Anschaffung eines Kfz bis 40.000 Euro als akzeptabel an, erst darüber tritt mit der Luxustangente ein Abzugsverbot in Kraft.

Mit dem Einführen einer Fahrrad-Pauschale würde die Vielzahl der Arbeitenden und Angestellten sowie der kleinstunternehmerisch Tätigen erreicht und das Radeln massiv gefördert. Industriebetriebe und Mittelbetriebe verfügen über genug Eigenmittel und benötigen keine steuerlichen Anreize, zudem ja jeder überdachte Abstellplatz auf dem Betriebsgelände durch Landesmittel hoch gefördert wird.

Zum Autor: Wolfgang Mader ist Steuerberater in Bregenz und Mitglied der Radlobby Vorarlberg.

 


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