Mit Videokamera das Verkehrsgeschehen aufzeichnen: Unter welchen Voraussetzungen ist es zulässig? DRAHTESEL-Rechtsexperte und RADLOBBY-Vertrauensanwalt Johannes Pepelnik gibt Antwort.

DRAHTESEL-Rechtskolumnist Johannes Pepelnik

Der Einsatz von Video-Technologie wird auch auf dem Fahrrad zunehmend populärer. Rechtlich stellt sich die Frage, wie sinnvoll und zulässig derartige Aufnahmen sind. Zunächst muss man die unterschiedlichen Systeme unterscheiden: Sportkameras vom Typ einer GoPro, die Rennrad- und Moutainbikefahrende nutzen, um ihre Touren aufzuzeichnen und anschließend in sozialen Netzwerken zu teilen. DashCams, die dafür gebaut sind, die gesamte Fahrt aufzeichnen und CrashCams, die erst dann aufzuzeichnen, wenn man einen „SOS-Knopf“ drückt oder Sensoren einen Unfall wahrnehmen.

Vor den Zivilgerichten: Freie Beweiswürdigung

Solange außer Wald und Asphalt niemand sonst auf dem Bild zu sehen ist, spricht nichts gegen eine Aufnahme. Komplizierter wird die Sache, wenn die Kameras im Straßenverkehr eingesetzt werden, so dass Personen und Kfz-Kennzeichen aufgezeichnet werden. In Russland etwa ist der Einsatz mittlerweile durchaus üblich geworden, um sich durch diesen „Videobeweis“ vor behördlicher Willkür und Korruption zu schützen und um im Schadensfall gegenüber der Versicherung bessere Argumente zu haben.

Der Einsatzzweck hierzulande besteht oftmals darin, Unfallhergänge oder StVO-widriges Verhalten Anderer zu dokumentieren. Hinsichtlich der Zulässigkeit muss man zwischen Zivil- und Strafrecht auf der einen und Verwaltungsrecht auf der anderen Seite unterscheiden: Zivilrechtlich, also im Falle des Streits um die Frage, wer die Schuld an einem Unfall trägt, können derartige Videos vom Gericht wie alle anderen Beweismittel (Zeugen, Sachverständige, Unterlagen, Fahrrad) zugelassen werden, da wir in Österreich das Prinzip der freien Beweiswürdigung haben. Aus der Praxis sind mir allerdings keine Fälle bekannt, in denen auf der Aufzeichnung das zu sehen war, was man gebraucht hätte.
Anders sieht die Rechtslage im Verwaltungs-, genauer im Datenschutzrecht aus. Die Datenschutzkommission lehnt das Filmen des Verkehrs ab. Wer dennoch filmt, setzt sich einer Strafe aus! Dies gilt insbesondere auch für die Fälle, in denen Radfahrende meinen, Verkehrsübertretungen Anderer zu dokumentieren, um sie in der Folge anzuzeigen.

Privacy by Design

Nicht ausjudiziert sind folgende Fälle: Einsatz zu journalistischen Zwecken oder für wissenschaftliche Studien. Auch könnte durch geeignete technische Maßnahmen („privacy by design“ wie bei den eingangs erwähnten CrashCams) eine generelle Zulässigkeit erreicht werden.
Allerdings hat die Datenschutzkommission und ihr folgend der Verwaltungsgerichtshof auch den Einsatz von CrashCams abgelehnt. Die Begründung war, dass für die systematische Überwachung des öffentlichen Raums keine Berechtigung besteht, weil die Überwachung des öffentlichen Raums in die alleinige Verantwortung des Staates fällt.

Fazit: Wer seine Fahrten im Straßenverkehr mittels Videokamera dokumentiert, verletzt das Datenschutzrecht und setzt sich der Gefahr einer Strafe aus.